Wird geladen …
Wird geladen …
Newsletter
Ausgewählte Angebote aus unserer Vermittlung und fundierte Immobilien-Tipps. Jederzeit abbestellbar.

Sie führen ein Mandat, das eine Immobilie umfasst – Nachlass, Betreuungsvermögen oder Insolvenzmasse. Das Objekt soll veräußert werden. Die eigentliche Risikofrage ist nicht, welcher Makler den höchsten Preis verspricht. Die Frage ist: Welcher Makler liefert eine Dokumentation, die einer gerichtlichen Prüfung standhält – und welche Beauftragung begründet das?
Mandatsführer haften nicht nur für den erzielten Preis, sondern für den gesamten Vermarktungsweg. Nachlasspfleger und Betreuer können für eine fehlerhafte Auftragserteilung persönlich in Anspruch genommen werden; Insolvenzverwalter sehen sich Gläubigereinwendungen ausgesetzt, wenn der Ablauf nicht belegbar ist. Ein Makler, der keine strukturierte Dokumentation liefert, bringt also nicht nur sich selbst in Erklärungsnot.
Bevor ein Auftrag erteilt wird, gibt es einige Fragen, deren Antwort schriftlich vorliegen sollte:
Ein Makler, der diese Fragen schlüssig beantwortet, ist ein möglicher Partner. Wer zögert oder auf eine schnelle Beauftragung drängt ohne Rücksicht auf diese Rahmenbedingungen, ist für diesen Kontext ungeeignet – unabhängig von Lokalkenntnis und Kundenstamm.
Ein mündlicher Maklerauftrag ist zivilrechtlich wirksam, aber mandatsrechtlich gefährlich. Was das Gericht später sehen will, ist ein schriftlicher Auftrag mit folgenden Punkten:
Ohne schriftliche Grundlage fehlt nicht nur die Klarheit im Außenverhältnis – es fehlt die Rechenschaftsunterlage für den Bericht an das Gericht.
Bevor ein Objekt auf dem Markt erscheint, muss der Mandatsführer wissen, was es tatsächlich wert ist. Ein Maklerpreisspiegel oder eine Plattformschätzung genügen in diesem Kontext nicht. Was standhält, ist eine nachvollziehbare Wertermittlung nach anerkannter Methode – idealtypisch nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV).
Die Wahl der Methode folgt der Nutzungsart: Vergleichswertverfahren für Wohnungen und unbebaute Grundstücke mit ausreichender Vergleichsdatenbasis, Ertragswertverfahren für renditeorientierte Mietobjekte, Sachwertverfahren für Objekte ohne ausreichende Vergleichsfälle. Ein Dokument, das diese Entscheidung nicht offenlegt, hält einer fachkundigen Nachfrage nicht stand.
Für Nachlasspfleger gilt ergänzend: Das Nachlassgericht kann jederzeit Auskunft über Bestand und Verwaltung des Nachlasses verlangen. Wer einen Kaufpreis genehmigen lassen will, braucht eine nachvollziehbare Wertgrundlage – und die muss vor dem Abschluss vorliegen, nicht danach. Liegt der angebotene Kaufpreis deutlich unter dem ermittelten Verkehrswert, ist das erklärungspflichtig und möglicherweise nicht genehmigungsfähig.
Stand: Oktober 2026 – Rechtsgrundlagen BGB und ImmoWertV 2021. Dies ist eine Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.
Ein Makler, der Mandatsobjekte kennt, liefert nicht nur Besichtigungstermine – er liefert eine Dokumentation, die der Mandatsführer direkt in seinen Bericht einbauen kann. Was in der Praxis regelmäßig fehlt:
Ein Makler, der dieses Paket nicht liefern kann oder will, ist für Mandate ungeeignet – unabhängig davon, wie gut er den lokalen Markt kennt.
Der Makler bringt ein Angebot. Jetzt läuft in der Praxis die Koordination am häufigsten aus dem Takt.
Die Nachlasspflegschaft umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, nicht freie Verfügung über Nachlassgegenstände. Die Veräußerung eines Grundstücks ist ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft (§ 1850 BGB). Wer ohne diese Genehmigung abschließt und der Kaufvertrag nicht genehmigt wird, haftet persönlich.
Das bedeutet in der Praxis: Das Angebot, auf das der Mandatsführer einzugehen beabsichtigt, muss dem Nachlassgericht mit dem Verkehrswertgutachten als Anlage vorgelegt werden. Die Bearbeitungszeit des Gerichts muss eingeplant werden, bevor der Käufer verbindlich gebunden wird. Ein Makler, der auf schnellen Abschluss drängt ohne Rücksicht auf diesen Schritt, ist kein verlässlicher Partner im Mandatskontext.
Grundstücksveräußerungen erfordern die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1850 BGB). Das gilt unabhängig davon, ob der Betreute dem Verkauf zustimmt – das Gericht prüft das Wohl des Betreuten, nicht nur seinen geäußerten Willen. Der Ablauf entspricht dem der Nachlasspflegschaft: Angebot dokumentieren, Gutachten vorlegen, Genehmigung abwarten, dann erst binden.
Grundstücksveräußerungen aus der Insolvenzmasse bedürfen bei besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Zustimmung des Gläubigerausschusses oder des Insolvenzgerichts (§ 160 InsO). Daneben besteht eine Berichtspflicht gegenüber dem Gericht und dem Gläubigerausschuss. Auch hier gilt: Eine mündliche Abstimmung über den Kaufpreis ist kein Ersatz für einen dokumentierten Genehmigungsprozess.
Stand: Oktober 2026. Dies ist eine Orientierungshilfe, keine Rechtsberatung.
Nach Abschluss der Transaktion folgt die Rechenschaftslegung. Der Bericht an das Gericht muss die Maklertransaktion vollständig abbilden:
Wer diesen Bericht erst am Ende zusammenstellen muss und feststellt, dass wesentliche Unterlagen fehlen, verliert Zeit und hinterlässt beim Gericht den Eindruck lückenhafter Mandatsführung. Die Vollständigkeit des Berichts beginnt mit der Beauftragung, nicht mit dem Notartermin.
Aus der Zusammenarbeit mit Mandatsträgern wiederholen sich bestimmte Konstellationen:
immozeit ist ein inhabergeführtes Unternehmen mit Sitz in Kornwestheim. Für Objekte außerhalb Baden-Württembergs arbeitet immozeit mit Partnern vor Ort zusammen – nie als eigene Niederlassung.
Für Nachlasspfleger, Betreuer und Insolvenzverwalter bedeutet das in der Praxis:
Wenn Sie ein Mandat führen, das eine Immobilie umfasst, und klären wollen, welche Schritte als nächstes anstehen, nutzen Sie das Kontaktformular auf dieser Seite. Die erste Einschätzung erfolgt ohne Verpflichtung.
Über den Autor
Redaktion · Immozeit
Das Redaktionsteam von Immozeit. Wir schreiben über den Immobilienmarkt in der Region Stuttgart, Ludwigsburg und Kornwestheim — aus der täglichen Praxis unseres inhabergeführten Maklerbüros.
Mehr über Immozeit